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Regeln zur Radwegebenutzung

Radwegebenutzungspflicht

Es gibt einige Verkehrszeichen, die speziell für Radfahrer gelten. Dazu gehören die Schilder, die eine Radwegebenutzungspflicht signalisieren. Sehen Sie in Ihrer Fahrtrichtung eines der Zeichen 237, 240 oder 241 müssen Sie den damit gekennzeichneten Radweg nutzen.

Dürfen Radfahrer die Radwege auch in Gegenrichtung benutzen?

Radweg in Hertingshausen

Normalerweise nicht, denn auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot.

Es sei denn, der Radweg ist mit dem blauen Radwegschild oder dem Schild "Radfahrer frei" auch für die Gegenrichtung lesbar ausgeschildert. Außerorts ist das die Regel. Innerorts sollte es jedoch eine absolute Ausnahme sein, da dies mit besonderen Gefahren verbunden ist. Autofahrer rechnen an Einmündungen  nicht mit Radfahrern aus der "falschen" Richtung. Und auch dort wo es erlaubt ist, sollten Radfahrer besonders vorsichtig sein.

 

Reine Radwege

Sonderweg für Radfahrer

Zeichen 237 - Sonderweg für Radfahrer

Bei diesem Verkehrsschild handelt es sich um einen reinen Radweg, der nur von Radfahrern benutzt werden darf.

 

Fuß- und Radwege

Es ist nicht immer möglich, den Geh- und Radweg baulich voneinander abzusetzen.
Dann müssen sich Radler und Fußgänger einen Weg teilen, entweder als gemeinsamer oder als nur durch eine Linie getrennter Rad- und Fußweg:

Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Zeichen 240 - Gemeinsamer Fuß- und Radweg:

Hier müssen sich die Radfahrer mit den Fußgängern die gesamte Wegfläche teilen. Dabei haben die Radfahrer jedoch nicht freie Bahn. Auf Fußgänger muss Rücksicht genommen werden.

 
Getrennter Rad- und Fußweg

Zeichen 241 - Getrennter Rad- und Fußweg:

Hier gibt es für Radfahrer und Fußgänger einen eigenen Bereich. Da die Trennung nur in einer farblichen Kennzeichnung des
Bodens oder in einer Trennlinie besteht, können sich Radler und Fußgänger gefährlich nahe kommen. Gegebenenfalls sollte man hier das Tempo deutlich reduzieren.

 

Benutzungspflicht von Radwegen

Die Radwegebenutzungspflicht ist dort vorhanden, wo eines der blauen Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol in Fahrtrichtung aufgestellt ist. 

Nur dann, wenn es rechts keinen Radweg gibt und der linke Radweg in Fahrtrichtung mit dem blauen Radwegschild gekennzeichnet ist, gibt es auch dort eine Pflicht zur Benutzung des Radweges in Gegenrichtung. Steht dort nur "Radfahrer frei", dürfen Radler zwischen Radweg und Fahrbahn wählen.

Auf den Boden gemalte Verkehrszeichen für sich alleine reichen nicht aus. Erst recht gilt keine Benutzungspflicht, wenn ein Weg nur aufgrund seiner baulichen Merkmale ein Radweg sein könnte (z. B. rote Pflasterung oder Asphaltierung). Wenn Sie den Weg nicht eindeutig als Radweg identifizieren können, so können dies andere Verkehrsteilnehmer auch nicht.

Wo endet die Radwegebenutzungspflicht?

Die Benutzungspflicht endet an der nächsten Einmündung, wenn sich dort nicht wieder eines der drei oben genannten Verkehrszeichen befindet. Andernfalls müssen Sie in der Regel auf die Straße wechseln.

Nutzung von Gehwegen

Der Gehweg ist immer tabu, wenn er nicht ausdrücklich für Radfahrer freigegeben ist. Dafür muss das Verkehrszeichen „Fußweg“ durch den Zusatz „Radfahrer frei“ ergänzt sein. Dann sind Sie auf dem Gehweg aber nur „geduldet“ und müssen besonders Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. Erlaubt ist nur Schrittgeschwindigkeit.

Fußweg gekennzeichnet durch Zusatzzeichen Radfahrer Frei

Zeichen 239 - Fußweg mit Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer Frei)

Dieser Gehweg darf von Radfahrern mit besonderer Rücksicht auf die Fußgänger benutzt werden.

Der Radfahrer kann bei diesem Verkehrszeichen auch die Straße benutzen!

 

Nutzung der Straße

Wenn es in Fahrtrichtung keinen ausgewiesenen Radweg oder freigegebenen Fußweg gibt, gehören Radfahrer auf die Fahrbahn.

Kontakt

Wenn Sie weitere Informationen zum Radverkehr haben möchten oder Anregungen und Beschwerden zum Radverkehr weitergegeben möchten, dann setzen sich mit dem Projektleiter Radverkehr Herrn Hartmut Wicke in Verbindung.

Hartmut Wicke

Projektleiter Radverkehr