Gewerbewesen
Grundsätzliches
Ein Gewerbebetrieb ist immer bei der örtlich zuständigen Stadt/Gemeinde vom jeweiligen Gewerbetreibenden persönlich oder durch einen Vertreter mittels Vollmacht am Betriebssitz im Gewerberegister anzumelden. Für die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle gilt dies ebenso.
Bei der Gewerbeanmeldung ist das jeweils gültige Ausweisdokument (Bundespersonalausweis) seitens des Gewerbetreibenden vorzulegen.
Bei Anmeldung einer eingetragenen Gesellschaftsform wie z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co. KG…. sind jeweils die Registerauszüge des Amtsgerichts mit einzureichen.
Bei Anmeldung eines Handwerksbetriebes sind jeweils die Handwerkskarte oder sonstige Eintragungsdokumente vorzulegen.
Nähere Auskünfte über die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten erteilt die Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, Telefon 0561 7888-0.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Bei der An-, wie auch der Um- und Abmeldung eines Gewerbebetriebes sind 36,00 € Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige und für das Ausstellen der Empfangsbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) zu entrichten.
Welche Behörden werden über die Gewerbeanzeige in Kenntnis gesetzt?
Behörden wie Finanzamt, Steueramt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Statistisches Landesamt, Amt für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik, Gewerbeprüfdienst und Eichamt werden behördlicherseits über die Gewerbemeldung in Kenntnis gesetzt.
Für die steuerliche Erfassung beim Finanzamt muss sich der Gewerbetreibende selbständig über www.elster.de registrieren lassen.
Was ist, wenn ich meine gewerbliche Tätigkeit verändere oder umziehe?
Bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten oder Betriebssitzverlegung innerhalb einer Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung im Gewerberegister vorzunehmen.
Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt, ist das Gewerbe bei der bisher für den Betriebssitz örtlich zuständigen Behörde abzumelden und am neuen Betriebssitz bei der dort örtlich zuständigen Behörde anzumelden.
Auszug aus § 14 der Gewerbeordnung in der derzeit gültigen Fassung:
„Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder der Betrieb aufgegeben wird.“
Formulare
Unsere Formulare bieten Ihnen die Möglichkeit, Gewerbemeldungen am eigenen PC auszufüllen. Bitte laden Sie hierzu das entsprechende Formular herunter. Zum Öffnen bzw. Ausfüllen des Formulars benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader. Eine in den Formularen eingebaute Schaltfläche zur Prüfung der Eingaben hilft Ihnen, Fehler beim Ausfüllen zu vermeiden.
Wichtiger Hinweis
Das Formular kann per Post oder per E-Mail an rdnngsbhrdstdt-bntld gesendet werden. Eine persönliche Unterschrift auch auf den eingescannten Formularen sowie die Einreichung eines Ausweisdokumentes sind zwingend erforderlich.