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Online-Dienste

Sie finden Ihren Online-Dienst am einfachsten, wenn Sie in dem Suchfeld ein Schlagwort zu Ihrem Anliegen eingeben.

Geben Sie z.B. das Wort "Hund" ein, werden Ihnen sofort alle passenden Treffer angezeigt.

 
 
 
 
 
  • Verbrennung pflanzlicher Abfälle

    Über diesen Online-Service können Sie einen Antrag auf Verbrennung von landwirtschaftlichen und im Außenbereich anfallenden Abfällen stellen.

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  • Vergabe einer Hausnummer

    Um Neubeuten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.

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  • Voranmeldung Eheschließung

    Über diesen Online Service können Sie uns Daten und Dokumente für die Anmeldung Ihrer Eheschließung vorab übermitteln, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich unseres Standesamtsbezirkes hat. Die Voraussetzungen für die Eheschließung sind vom Standesamt zu prüfen. Nach Eingang des Antrages kontaktieren Sie die Mitarbeiterinnen des Standesamtes per Telefon oder E-Mail, um die nächsten Schritte zu besprechen und einen persönlichen Termin zur Anmeldung Ihrer Eheschließung zu vereinbaren. Bei diesem müssen Dokumente im Original vorgelegt werden. Die individuelle Unterlagen teilt Ihnen das Standesamt aufgrund ihrer Voranmeldung mit.

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  • Voranzeige Geburt

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden. Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: 1) jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, 2) jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

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  • Voranzeige Sterbefall

    Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden. Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: 1) jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 2) die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 3) jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

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  • Vorkaufsrecht der Gemeinden

    Über diesen Online Service können Sie einen Grundstücksverkauf zum Zwecke der Prüfung des Vorkaufsrechtes der Gemeinde melden.

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