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Kleinkläranlagen

Details

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.

Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

  • Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bzw. Versickerung von Abwasser in den Boden
  • Beratung und Information zu Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen
  • Überwachung von Kleinkläranlagen.

Kosten

  • Erlaubnisgebühren

Unterlagen

Antragsunterlagen können im Einzelnen mit der Unteren Wasserbehörde/Fachdienst Wasser- und Bodenschutz abgestimmt werden.

Für allgemeine Informationen und Auskünfte sind keine Unterlagen erforderlich.