Gaststättengewerbe anzeigen
Details
Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW) bzw. den kommunalen Gebührensatzungen.
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Gewerbewesen
Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.
Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Hinweise
Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (zum Beispiel hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Fristen
Eine Gaststätte mit Alkoholausschank müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Ansonsten müssen Sie den Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Voraussetzungen
keine
Unterlagen
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll,folgende Unterlagen vorlegen:
Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
Gewerbeanmeldung
Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
siehe dazu: Führungszeugnis
Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben.
Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Verfahrensablauf
Generell gestaltet sich der Verfahrensablauf folgendermaßen:
- Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.
Wenn Sie
- eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben, müssen Sie vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
- eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben wollen, müssen Sie gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben.
- alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgeben, müssen Sie keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige einreichen. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Informationen
Kontakt:
Telefon 0561 4992-106
Telefon 0561 4992-296