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Gaststättenbetrieb: Stellvertretererlaubnis

Details

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.

Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.

Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.

Hinweise

Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)

  • Formlose Anzeige

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

    • beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und

    • beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)

  • Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
    siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner:
Frau Größel, Dw. 106
Frau Gerhardt, Dw. 296 (Vertretung)