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09.11.2021

Corona-Verordnung verlängert

Landesregierung passt Verordnung in einigen Bereichen an

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Die Hessische Landesregierung hat die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung bis zum 28. November verlängert und in einigen Bereichen angepasst. Die Änderungen gelten seit vergangenem Wochenende.

Neu sind zusätzliche, kostenfreien Testmöglichkeiten für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Auch muss in Krankenhäusern sowie Alten– und Pflegeheimen seit Montag das nicht geimpfte oder genesene Personal täglich auf Infektionen getestet werden.

Eine weitere Anpassung der neuen Verordnung betrifft das 2G-Optionsmodell: Künftig können auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang unter 12 Jahren) an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Corona-Test, bei Schülerinnen und Schülern also beispielsweise das Testheft.

Die Regeln für Veranstaltungen werden zudem deutlich vereinfacht und vereinheitlicht: Bei Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmenden ist ein Abstands- und Hygienekonzept ausreichend; erst bei größeren Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden muss die Veranstaltung vorab vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden. Zudem gelten bei Festumzügen wie zum Beispiel Fastnachtsumzüge die gleichen Regeln wie bei Weihnachtsmärkten.

Auch in den Schulen wurden die Regel angepasst: Bei einem Coronafall in einer Schulklasse muss künftig grundsätzlich nur noch das positiv getestete Kind unmittelbar in Quarantäne. Bislang galt die Quarantänepflicht auch für enge Kontaktpersonen (wie Sitznachbarn). Die Mitschülerinnen und -schüler müssen nach einem bestätigten Corona-Fall 14 Tage lang ihre Maske auch am Platz tragen und werden täglich getestet. 

(Quelle: hessen.de)