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Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Grundsicherung für Arbeit Suchende am 01.01.2005 und Wegfall des Bundessozialhilfegesetzes gliedert sich die ehemalige Sozialhilfe in
a) Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besser bekannt unter Arbeitslosengeld II/Sozialgeld oder Hartz IV-Leistungen.
Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren und Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit und Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer sich durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nicht selbst helfen kann.
Für Auskunft und Antragstellung ist ausschließlich die
Arbeitsförderung Landkreis Kassel
Ständeplatz 23
34117 Kassel
Tel. 0561/2078-0 zuständig.
Sprechzeiten :
montags, dienstags und donnerstags von 8.00-16.00 Uhr
mittwochs von 8.00-13.00 Uhr
freitags von 8.00-14.00 Uhr
b) Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII)
Hier sind hervorzuheben die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit und Eingliederungshilfe für Behinderte.
Hilfebedürftige, die 65 Jahre und älter sind oder aber auf Dauer erwerbsgemindert, d. h. nicht in der Lage, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten, erhalten bei unzureichendem Einkommen und Vermögen Leistungen nach dem SGB XII.
Bei der Antragstellung sind unsere Mitarbeiter/innen der Fachberatung Soziales in Zimmer 3 und 4 im Rathaus gern behilflich. Hier erhalten Sie auch Antwort auf Ihre Fragen. Bringen Sie zur Antragstellung bitte alle Belege über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen mit - und den Personalausweis natürlich.
Am 01.04.2005 trat der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Kraft. Hierdurch haben sich die Befreiungskriterien, und die vom Hessischen Rundfunk beauftragte Befreiungsbehörde geändert.
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der/die Antragsteller/in zum nachfolgend aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Genaue Informationen sowie einen Online Antrag zur Gebührenbefreiung finden Sie unter
www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung
Zuständig für die Befreiung ist jetzt nicht mehr das Sozialamt beim Kreisausschuss des Landkreises Kassel sondern die Gebühreneinzugszentrale in Köln. Im Gegensatz zu früher werden dort nur beglaubige Kopien anerkannt.
Gehören Sie zu dem vorgenannten Personenkreis, so können sie unter Vorlage der vollständigen Originalbelege und der Rundfunknummer einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung bei der Fachberatung Soziales im Rathaus Zimmer 6 und 7 stellen. Als Service für unsere Bürger erhalten Sie dort kostenlos die von der GEZ gewünschte Bestätigung, dass die Originalbelege vorgelegen haben.
Eine weitere freiwillige kommunale Leistung der Stadt ist der Beförderungsdienst für Schwerbehinderte. Er soll unterstützend auf die Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft wirken.
Anspruchsberechtigte erhalten im Quartal 15 Freifahrten bis zu 15 km pro Einzelfahrt mit Fahrzeugen des Arbeiter-Samariter-Bundes und der Johanniter-Unfallhilfe. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten. Kosten für darüber hinaus gehende Entfernungen sind vom Benutzer selbst zu tragen. Fahrten zum Arzt sind ausgeschlossen.
Der Beförderungsdienst wird täglich von 7.00-22.00 Uhr angeboten.
Berechtigt zur Inanspruchnahme sind
Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist eine ärztliche Untersuchung für Rollstuhlfahrer/ Doppelschenkelamputierte grundsätzlich nicht erforderlich. Von den übrigen Personen ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Gründe, warum der öffentliche Personennahverkehr nicht benutzt werden kann, zweifelsfrei erkennbar sind.
Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie einen Behindertenfahrscheck beantragen, so wenden Sie sich zu den Öffnungszeiten an die Mitarbeiter/innen der Fachberatung Soziales im Rathaus, Zimmer 6 und 7. Dort erhalten Sie auch die ausführlichen Richtlinien. Für die Ausstellung des Berechtigungsausweises ist ein Lichtbild erforderlich.
Blinde und wesentlich Sehbehinderte haben Anspruch auf Landesblindengeld. Die Bescheinigung über den Grad der Sehbehinderung stellt der Augenarzt aus. Das Landesblindengeld wird unabhängig vom Einkommen gewährt.
Zuständig für die Bearbeitung und Genehmigung ist der
LWV Hessen -
Landesblindengeldstelle
Kölnische Str. 30 (Besucheranschrift)
34117 Kassel
Tel. 0561/1004-2670
Ständeplatz 2-10 (Postanschrift)
34117 Kassel
Sie können Ihren Antrag auch im Rathaus, Zimmer 6 oder 7 stellen oder abgeben. Er wird dann an den LWV weitergeleitet. Hinweise auf weitere finanzielle Hilfen und Vergünstigungen finden Sie auch im Bereich „Älterwerden in Baunatal“.