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Information Führungszeugnis

Was steht eigentlich in einem Führungszeugnis, wofür wird es benötigt?

Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist im öffentlichen Dienst regelmäßig und in der Privatwirtschaft gelegentlich Voraussetzung für die Einstellung von Stellenbewerbern. Auch um behördliche Genehmigungen zu erlangen, z. B. eine Fahrerlaubnis, einen Waffenschein oder eine Gewerbekonzession, werden Führungszeugnisse benötigt. Sie geben Auskünfte, ob über die Betroffenen in dem beim Generalbundesanwalt geführten Bundeszentralregister Straftaten registriert sind und wenn ja, welche. Aber nicht alle Eintragungen im Strafregister werden in das Führungszeugnis aufgenommen.

Je nachdem, ob das Führungszeugnis für private, allgemeine behördliche oder bestimmte behördliche Zwecke benötigt wird, gelten unterschiedliche Bagatellgrenzen (§ 32 BZRG). Beispielsweise wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis für private oder allgemeine behördliche Zwecke aufgenommen. Stand die Verurteilung aber im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes und wird das Führungszeugnis für die Zulassung zu einem Gewerbe benötigt, erfolgt die Eintragung doch (§ 32 Abs. 4 BZRG). Nach einer bestimmten Frist wird eine im Register eingetragene Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (§ 33 BZRG).

Zur Beantragung von Führungszeugnissen werden folgende Unterlagen benötigt:

Bundespersonalausweis (BPA) oder Pass sowie

  • Bei behördlichem Führungszeugnis die genaue Adresse der Behörde
    und der Verwendungszweck (Belegart O)
  • Gebühren je Führungszeugnis: 13,00 €

Für die Beantragung eines Führungszeugnisses ist die persönliche Vorsprache der Antragstellerin/des Antragstellers unter Vorlage des Ausweisdokumentes erforderlich.