Bürgerbüro
und ServicezentrumMit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z. B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Um vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, insbesondere im Hinblick auf die Rasenmäher-Saison, werden Ihnen hier die einschlägigen Vorschriften in geraffter und hoffentlich einigermaßen verständlicher Form nahe gebracht.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie einfach an: Tel. 0561/4992-207, -288 oder -289.
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Lärmverbot in der Zeit von 07.00 bis 09.00
Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr in
Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt nun
lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer,
Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem
EU-Umweltzeichen versehen sind. An Sonn- und Feiertagen herrscht
generelles Lärmverbot.
Ausnahme:
Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer
gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter
unterschieden.
Somit ist es verboten, zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr
morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen. Firmen dürfen solche anderen Geräte allerdings benutzen. Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen also zu folgenden Zeiten erlaubt:
Montag bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr.
Verboten ist:
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen:
Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen, nur weil Mittagsruhe herrscht).
Hi-Fi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können. Wenn andere gestört werden können, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso ist laute Musik z. B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.
An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. Feiertage in Hessen sind: